1-8 Allgemeine Leistung

Ziffer

Leistung

Gebühr in €

   1

Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Untersuchung

  12,30 -  20,50

   2

Ausführung eines vollständigen Krankenexamens mit Repertorisation nach den Regeln der klassischen Homöopathie                          

 

  15,40 -  41,00

   3

Kurze Information, auch fernmündlich, oder Ausstellung einer Wiederholungsverordnung,  als einzige Leistung pro Inanspruchnahme des HP                     

 

            -   4,50

   4

Eingehende, das gewöhnlich Maß übersteigende Beratung, mit einer Dauer von mindestens 15 Minuten, ggfs. einschl. einer Untersuchung

Anm.: Eine Leistung nach Ziffer 4  wird nur als alleinige Leistung von der privaten Krankenversicherung oder Beihilfe erstattet

 

   16,50 -  22,00

   5

Beratung, auch fernmündlich, ggfs. einschl. einer kurzen Untersuchung

Anm.: Eine Leistung nach Ziffer 5 wird pro Behandlungsfall nur einmal neben einer anderen Leistung von der privaten KV oder der Beihilfe erstattet

 

      8,20 -  20,50

 

 

   6

Gleiche Leistungen wie unter Ziffer 5, jedoch außerhalb der normalen Sprechzeit

     17,00 – 24,00

   7

Gleiche Leistungen wie unter Ziffer 5, jedoch nachts zwischen 20.00 Uhr  und 7.00 Uhr

     19,00 -  28,50

   8

Gleiche Leistungen wie unter Ziffer 5, jedoch an Sonn- und Feiertagen

Anmerkung: Als allgemeine Sprechstunde gilt die durch Aushang festgesetzte Zeit, auch wenn sie nach 20.00 Uhr festgesetzt ist. Eine Berechnung des Honorars nach Ziffer 6 bis 8 kann also nur dann erfolgen, wenn die Beratung außerhalb der festgesetzten Zeiten stattfand und der Patient nicht schon vor Ablauf derselben im Wartezimmer anwesend war. Sollte der HP gewohnheitsmäßig an Sonn- und Feiertagen Sprechstunden abhalten, können dafür nicht die vorgesehenen erhöhten Honorare zur Abrechnung kommen.

     15,50 -  27,00

 

 

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