1-8 Allgemeine Leistung
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Ziffer |
Leistung |
Gebühr in € |
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1 |
Eingehende, das gewöhnliche Maß
übersteigende Untersuchung |
12,30 - 20,50 |
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2 |
Ausführung eines vollständigen
Krankenexamens mit Repertorisation nach den Regeln der klassischen Homöopathie |
15,40 - 41,00 |
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3 |
Kurze Information, auch fernmündlich, oder
Ausstellung einer Wiederholungsverordnung,
als einzige Leistung pro Inanspruchnahme des HP |
- 4,50 |
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4 |
Eingehende, das gewöhnlich Maß übersteigende
Beratung, mit einer Dauer von mindestens 15 Minuten, ggfs. einschl. einer
Untersuchung Anm.: Eine Leistung nach Ziffer
4 wird nur als alleinige Leistung von
der privaten Krankenversicherung oder Beihilfe erstattet |
16,50 -
22,00 |
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5 |
Beratung, auch fernmündlich, ggfs. einschl. einer
kurzen Untersuchung Anm.: Eine Leistung nach Ziffer 5
wird pro Behandlungsfall nur einmal neben einer anderen Leistung von der
privaten KV oder der Beihilfe erstattet |
8,20 - 20,50 |
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6 |
Gleiche Leistungen wie unter Ziffer 5, jedoch
außerhalb der normalen Sprechzeit |
17,00 – 24,00 |
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7 |
Gleiche Leistungen wie unter Ziffer 5, jedoch
nachts zwischen 20.00 Uhr und 7.00 Uhr |
19,00 -
28,50 |
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8 |
Gleiche Leistungen wie unter Ziffer 5, jedoch an
Sonn- und Feiertagen Anmerkung: Als allgemeine
Sprechstunde gilt die durch Aushang festgesetzte Zeit, auch wenn sie nach
20.00 Uhr festgesetzt ist. Eine Berechnung des Honorars nach Ziffer 6 bis 8
kann also nur dann erfolgen, wenn die Beratung außerhalb der festgesetzten
Zeiten stattfand und der Patient nicht schon vor Ablauf derselben im
Wartezimmer anwesend war. Sollte der HP gewohnheitsmäßig an Sonn- und
Feiertagen Sprechstunden abhalten, können dafür nicht die vorgesehenen
erhöhten Honorare zur Abrechnung kommen. |
15,50 -
27,00 |
Wir haben
die Gebührenordnung nach bestem Wissen für Sie zusammengestellt, jedoch
ohne Gewähr.
Wir empfehlen Ihnen daher immer auch den Kauf einer aktuellen
Gebührenordnung.