Gebührenordnung – Leistungsübersicht
Die Gebührenordnung für Heilpraktiker stellt lediglich ein Verzeichnis der durchschnittlich üblichen Vergütung dar. Es besteht keine Rechtsvorschrift zur Anwendung der Gebührenordnung. Der Heilpraktiker kann also jederzeit andere Honorare vereinbaren. Wird aber vor Beginn der Behandlung nicht ausdrücklich ein anderes Honorar vereinbart, gelten nach Rechtslage (BGB § 612) die in der Gebührenordnung genannten „üblichen“ Beträge als vereinbart.
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