Artikel 9
Praxisschilder

1. Der Heilpraktiker hat auf seinem Praxisschild seinen Namen und die Berufsbezeichnung
Heilpraktiker anzugeben. Eventuelle weitere Angaben sollten sich auf Sprechzeiten, Fern-
sprechnummer, Stockwerk, Privatadresse, eine Bezeichnung wie "Naturheilpraxis" und bis
zu höchstens drei Verfahren, für die der Heilpraktiker über die besonderen Qualifikationen
verfügt, beschränken. Die Angaben der Verfahren sollte bei allen Verwendungsmöglichkeiten
identisch sein.

2. Das Praxisschild ist in unaufdringlicher Form zu gestalten. Die Größe sollte sich den
örtlichen Gepflogenheiten (etwa 35 × 50 cm) anpassen. Je nach örtlicher Gegebenheit können
zwei Praxisschilder erforderlich werden. Beim Wechsel der Praxisstätte ist vorübergehend
das Belassen eines Hinweisschildes an der früheren Praxis möglich.

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