Artikel 9
Praxisschilder
1. Der
Heilpraktiker hat auf seinem Praxisschild seinen Namen und die
Berufsbezeichnung
Heilpraktiker anzugeben. Eventuelle weitere Angaben sollten sich auf
Sprechzeiten, Fern-
sprechnummer, Stockwerk, Privatadresse, eine Bezeichnung wie
"Naturheilpraxis" und bis
zu höchstens drei Verfahren, für die der Heilpraktiker über die besonderen
Qualifikationen
verfügt, beschränken. Die Angaben der Verfahren sollte bei allen
Verwendungsmöglichkeiten
identisch sein.
2. Das
Praxisschild ist in unaufdringlicher Form zu gestalten. Die Größe sollte sich
den
örtlichen Gepflogenheiten (etwa 35 × 50 cm) anpassen. Je nach örtlicher
Gegebenheit können
zwei Praxisschilder erforderlich werden. Beim Wechsel der Praxisstätte ist
vorübergehend
das Belassen eines Hinweisschildes an der früheren Praxis möglich.