Artikel 8
Werbung
Der
Heilpraktiker unterliegt keinem generellen gesetzlich normierten Werbeverbot.
Jedoch
hat er bei jeder unmittelbaren oder mittelbaren Werbung, sei es für seine
Person, seine
Praxis oder seine Tätigkeit, die gesetzlichen Bestimmungen, (insbesondere
diejenigen des
“Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG)", des Gesetzes über die
“Werbung auf
dem Gebiete des Heilwesens (HWG)", die wesentliche werbliche
Einschränkungen enthalten,
zu beachten. Die einschlägige laufende Rechtsprechung ist zu berücksichtigen.
Bezüglich UWG und HWG wird ausdrücklich auf den Anhang verwiesen.
1. Unzulässig
ist jede irreführende Werbung, die mit den guten Sitten der Heilberufe nicht
zu vereinbaren ist (UWG, § 1).
2. Die
Mitwirkung des Heilpraktikers an aufklärenden Veröffentlichungen medizinischen
Inhaltes
in Presse, Funk und Fernsehen sowie anlässlich von Vorträgen sollte so
erfolgen, dass sich
seine Mitwirkung auf sachliche Informationen beschränkt.
3. Er
verpflichtet sich, darauf hinzuwirken, dass jede unzulässige Werbung, die ohne
seine
Kenntnisse oder Mitwirkung erfolgt ist, richtig gestellt wird und künftig
unterbleibt.