Artikel 8
Werbung

Der Heilpraktiker unterliegt keinem generellen gesetzlich normierten Werbeverbot. Jedoch
hat er bei jeder unmittelbaren oder mittelbaren Werbung, sei es für seine Person, seine
Praxis oder seine Tätigkeit, die gesetzlichen Bestimmungen, (insbesondere diejenigen des
“Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG)", des Gesetzes über die “Werbung auf
dem Gebiete des Heilwesens (HWG)", die wesentliche werbliche Einschränkungen enthalten,
zu beachten. Die einschlägige laufende Rechtsprechung ist zu berücksichtigen.
Bezüglich UWG und HWG wird ausdrücklich auf den Anhang verwiesen.

1. Unzulässig ist jede irreführende Werbung, die mit den guten Sitten der Heilberufe nicht
zu vereinbaren ist (UWG, § 1).

2. Die Mitwirkung des Heilpraktikers an aufklärenden Veröffentlichungen medizinischen Inhaltes
in Presse, Funk und Fernsehen sowie anlässlich von Vorträgen sollte so erfolgen, dass sich
seine Mitwirkung auf sachliche Informationen beschränkt.

3. Er verpflichtet sich, darauf hinzuwirken, dass jede unzulässige Werbung, die ohne seine
Kenntnisse oder Mitwirkung erfolgt ist, richtig gestellt wird und künftig unterbleibt.

                                                                                                                                

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