Artikel 6
Praxisort

1. Der Heilpraktiker übt seine Tätigkeit am Ort seiner Niederlassung aus. Einem Ruf nach
auswärts darf Folge geleistet werden (Hausbesuch). Es ist nicht zulässig, Patienten in
Sammelbestellungen oder einzeln an einen anderen Ort als den der Niederlassung zur Be-
handlung zu bestellen.

2. Ändert der Heilpraktiker seinen Praxisort, teilt er dies unter Angabe der neuen Anschrift
den zuständigen Behörden sowie seinem Verband mit.

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