Artikel 6
Praxisort
1. Der
Heilpraktiker übt seine Tätigkeit am Ort seiner Niederlassung aus. Einem Ruf
nach
auswärts darf Folge geleistet werden (Hausbesuch). Es ist nicht zulässig,
Patienten in
Sammelbestellungen oder einzeln an einen anderen Ort als den der Niederlassung
zur Be-
handlung zu bestellen.
2. Ändert der
Heilpraktiker seinen Praxisort, teilt er dies unter Angabe der neuen Anschrift
den zuständigen Behörden sowie seinem Verband mit.