Artikel 5
Fortbildungspflicht
1. Der
Heilpraktiker ist zur ständigen Fortbildung verpflichtet. Die Fortbildung ist
nachzuweisen.
Die Berufsorganisationen sind nach ihren Satzungen verpflichtet, fachliche
Fortbildung anzubieten.
2. Die Verbände
geben Fortbildungsnachweise aus.
3.
Fortbildungsnachweise und auch Fachkundenachweise für besondere Fachdisziplinen
können
nur anerkannt werden, wenn sie von einem Berufsverband oder von durch ihn
anerkannte Institutionen
ausgestellt sind.