Artikel 4
Aufklärungs-, Dokumentations- und
Sorgfaltspflicht
1. Der
Heilpraktiker stellt sein ganzes Wissen und Können in den Dienst seines Berufes
und wendet jede mögliche Sorgfalt in der Betreuung seiner Patienten an.
2. Der Patient
ist über seine Erkrankung sowie über die Art und voraussichtliche Dauer
der Behandlung aufzuklären. Dabei entscheidet der Heilpraktiker unter
Berücksichtigung
des körperlichen und seelischen Zustandes des Patienten nach seiner Erfahrung,
in wie-
weit der Kranke unter seinem derzeitigen Zustand aufzuklären ist. Ebenso muss
der
Kranke bei einer vorgesehenen Behandlung auf eventuelle Risiken aufmerksam
gemacht
werden.
3. Im Rahmen der
wirtschaftlichen Aufklärungspflicht wird er die Patienten nach bestem
Wissen und Gewissen über die voraussichtlich entstehenden ungefähren
Behandlungs-
kosten unterrichten.
4. In Fällen, in
denen eine Spezialuntersuchung, eine Operation oder eine sonstige
Heilmaßnahme erforderlich ist, die der Heilpraktiker selbst nicht vornehmen
kann, ist recht-
zeitig mit allem Nachdruck auf die Vornahme einer solchen Maßnahme hinzuweisen.
Führt auch eine neue, eindringliche Warnung an den Patienten und dessen
Angehörige
nicht zum Ziel, so kann die Ablehnung der Behandlung bzw. Weiterbehandlung
geboten
sein. Über diesen Vorgang sollte der Heilpraktiker in eigenem Interesse eine
Niederschrift
fertigen.
5. Der
Heilpraktiker ist zur Dokumentation der wichtigsten Daten einer
Krankenbehandlung
verpflichtet.
6.
Heilungsversprechen sind nicht zulässig.
7. Die
Ausstellung von Attesten ohne vorgenommene Untersuchung ist nicht zulässig.
8. In
Bescheinigungen und Befundberichten hat der Heilpraktiker seiner Überzeugung
gewissenhaft Ausdruck zu verleihen.
9. Im Rahmen
einer eventuellen gutachterlichen Tätigkeit für Gerichte, private Kranken-
versicherungen, Beihilfestellen oder andere Institutionen hat sich der
Heilpraktiker in seinen
gutachterlichen Aussagen ausschließlich auf die sachliche Beurteilung der
jeweiligen
Behandlung zu beschränken.