Artikel 3
Schweigepflicht
1. Der
Heilpraktiker verpflichtet sich, über alles Schweigen zu bewahren, was ihm bei
der Ausübung
seines Berufes anvertraut oder zugänglich gemacht wird.
2. Der
Heilpraktiker hat seine Gehilfen oder jene Personen, die zur Vorbereitung auf
den Beruf unter
seiner Aufsicht tätig sind, über die Pflicht zur Verschwiegenheit zu belehren
und dies schriftlich fest-
zuhalten.
3. Der
Heilpraktiker hat die Pflicht zur Verschwiegenheit auch gegenüber seinen
Familienangehörigen
zu beachten.
4. Der
Heilpraktiker darf ein Berufsgeheimnis nur offenbaren, wenn der Patient ihn von
der Schweige-
pflicht entbunden hat. Dies gilt auch gegenüber den
Angehörigen eines Patienten, wenn nicht die Art
der Erkrankung oder die Behandlung eine Mitteilung notwendig macht.
5. Auskünfte
über den Gesundheitszustand eines Arbeitnehmers an seinen Arbeitgeber dürfen
nur
mit Zustimmung des ersteren erfolgen.
6. Notwendige
Auskünfte an Krankenversicherungen müssen nach bestem Wissen und Gewissen
gegeben werden.