Artikel 28
Verstöße gegen die Berufsordnung
1. Verstöße
gegen die Berufsordnung können im Wege eines satzungsgemäßen Ver-
fahrens geahndet werden. Vorher sollte jedoch immer der Versuch einer
kollegialen
Bereinigung durch die satzungsgemäß zuständigen Berufsvertreter unternommen
werden.
2. In einem
solchen Verfahren kann auch darüber entschieden werden, ob ein Heil-
praktiker im Interesse des Standes aus dem Verband auszuschließen ist.
3. Die
Bestimmungen des Heilpraktikergesetzes vom 17.2.1939 und der Durchführungs-
verordnungen sowie anderer gesetzlicher Bestimmungen werden hiervon nicht
berührt.