Artikel 28
Verstöße gegen die Berufsordnung

1. Verstöße gegen die Berufsordnung können im Wege eines satzungsgemäßen Ver-
fahrens geahndet werden. Vorher sollte jedoch immer der Versuch einer kollegialen
Bereinigung durch die satzungsgemäß zuständigen Berufsvertreter unternommen werden.

2. In einem solchen Verfahren kann auch darüber entschieden werden, ob ein Heil-
praktiker im Interesse des Standes aus dem Verband auszuschließen ist.

3. Die Bestimmungen des Heilpraktikergesetzes vom 17.2.1939 und der Durchführungs-
verordnungen sowie anderer gesetzlicher Bestimmungen werden hiervon nicht berührt
.

Fenster schließen