Artikel 24
Hinzuziehung eines zweiten Heilpraktikers
1. Sofern es vom
Kranken oder dessen Angehörigen gewünscht wird, oder wenn der
behandelnde Heilpraktiker unter Zustimmung des Kranken oder der Angehörigen es
befürwortet, können weitere Heilpraktiker zur gemeinsamen Behandlung einbezogen
werden.
2. Wird ein
weiterer Heilpraktiker einbezogen, so darf er nur die Untersuchung durch-
führen. Er darf nicht die weitere Behandlung vornehmen, es sei denn, der
Patient selbst,
seine Angehörigen oder der bisher behandelnde Heilpraktiker im Einvernehmen mit
dem Patienten wünschen weiterhin seine Tätigkeit.