Artikel 23
Standesdisziplin
1. Der
Heilpraktiker als Mitglied eines Verbandes verpflichtet sich zur Standes-
disziplin. Kollegen begegnet er sowohl am Krankenbett als auch in privatem
Rahmen mit Kollegialität.
2. Herabsetzende
Äußerungen über die Person, die Behandlungsweise oder das
berufliche Wissen eines Berufskollegen sind zu unterlassen.