Artikel 23
Standesdisziplin

1. Der Heilpraktiker als Mitglied eines Verbandes verpflichtet sich zur Standes-
disziplin. Kollegen begegnet er sowohl am Krankenbett als auch in privatem
Rahmen mit Kollegialität.

2. Herabsetzende Äußerungen über die Person, die Behandlungsweise oder das
berufliche Wissen eines Berufskollegen sind zu unterlassen.

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