Artikel 22
Prüfungen
1. Eine Prüfung
kann im Interesse des Standes vom Verband als notwendig erachtet
werden, wenn aufgrund von Tatsachen erhebliche Zweifel am Wissen und an der Be-
fähigung eines Heilpraktikers mit Gefahren für den Patienten entstehen. Wird
einem
Prüfungsverlangen nicht entsprochen, berechtigt dies den Verband zu satzungsge-
mäßen Maßnahmen.
2. Die
Bestätigung als Mitglied eines Verbandes kann von einer kollegialen Prüfung
abhängig gemacht werden.
3. Über jede
Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Mitgliedern der
Prüfungskommission zu unterzeichnen ist.