Artikel 21
Berufsaufsicht
1. Der
Heilpraktiker unterstellt sich im Interesse des Berufsstandes der
Berufsaufsicht
seines Verbandes (Berufsorganisation).
2. Es liegt im
eigenen Interesse des Heilpraktikers,
- von seinem
Verband erbetene Auskünfte über seine Praxistätigkeit wahrheitsgemäß
zu erteilen
- den gewählten
Vertretern seiner Berufsorganisation bzw. deren autorisierten Beauftragten
es zu ermöglichen, sich über seine geordnete Berufstätigkeit an Ort und Stelle
zu unterrichten
- notwendigen
Anordnungen seines Verbandes nachzukommen, wobei gegen Anordnungen,
die nach Ansicht des Heilpraktikers nicht gerechtfertigt sind, entsprechend der
Satzung des
zuständigen Verbandes Einspruch erhoben werden kann
- bei Ausübung
spezieller Behandlungsmethoden wie Akupunktur, Chiropraktik, Osteopathie u. a.,
die besondere Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern, im Bedarfsfalle einen
entsprechenden
Befähigungsnachweis zu erbringen.