Artikel 21
Berufsaufsicht

1. Der Heilpraktiker unterstellt sich im Interesse des Berufsstandes der Berufsaufsicht
seines Verbandes (Berufsorganisation).

2. Es liegt im eigenen Interesse des Heilpraktikers,

- von seinem Verband erbetene Auskünfte über seine Praxistätigkeit wahrheitsgemäß
zu erteilen

- den gewählten Vertretern seiner Berufsorganisation bzw. deren autorisierten Beauftragten
es zu ermöglichen, sich über seine geordnete Berufstätigkeit an Ort und Stelle zu unterrichten

- notwendigen Anordnungen seines Verbandes nachzukommen, wobei gegen Anordnungen,
die nach Ansicht des Heilpraktikers nicht gerechtfertigt sind, entsprechend der Satzung des
zuständigen Verbandes Einspruch erhoben werden kann

- bei Ausübung spezieller Behandlungsmethoden wie Akupunktur, Chiropraktik, Osteopathie u. a.,
die besondere Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern, im Bedarfsfalle einen entsprechenden
Befähigungsnachweis zu erbringen.

Fenster schließen