Artikel 2 - Berufspflichten
1. Der
Heilpraktiker verpflichtet sich, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Bei
seinen Patienten wendet
er stets diejenigen Heilmethoden an, die nach seiner Überzeugung einfach und
kostengünstig zum Heil-
rfolg oder zur Linderung der Krankheit führen können.
2. Der
Heilpraktiker hat sich der Grenzen seines Wissens und Könnens bewusst zu sein.
Er ist verpflichtet,
sich eine ausreichende Sachkunde über die von ihm angewandten Diagnose- und
Behandlungsverfahren
einschließlich ihrer Risiken, vor allem die richtigen Techniken für deren
gefahrlose Anwendung anzueignen.
3. Der
Heilpraktiker ist verpflichtet, sich über die für die Berufsausübung geltenden
Vorschriften zu
unterrichten und sie zu beachten. Soweit ihm gesetzlich die Untersuchung oder
Behandlung einzelner
Leiden und Krankheiten sowie andere Tätigkeiten untersagt sind, sind die
Beschränkungen zu beachten.
4. Der
Heilpraktiker ist bei der Ausübung seines Berufes frei. Er kann die Behandlung
ablehnen. Seine
Verpflichtung, in Notfällen zu helfen, bleibt davon unberührt.
5. Der
Heilpraktiker darf kostenlose oder briefliche Behandlungen (Fernbehandlung)
nicht anbieten. Fernbe-
andlung liegt u. a. vor, wenn der Heilpraktiker den Kranken nicht gesehen und
untersucht hat. Es ist ferner
nicht zulässig, Diagnosen zu stellen und Arzneimittel oder Heilverfahren zu
empfehlen, wenn ausschließlich
eingesandtes Untersuchungsmaterial oder andere Unterlagen zu Verfügung stehen.
6. In allen die
Öffentlichkeit berührenden Standesfragen gilt der Grundsatz der Wahrung von
Takt und
Zurückhaltung.