Artikel 17
Haftpflicht

1. Der Heilpraktiker verpflichtet sich, eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung ab-
zuschließen. Der Abschluss einer Strafrechtsschutzversicherung wird empfohlen.

2. Im eigenen Interesse sollte der Heilpraktiker von der Einleitung und dem Fortgang eines
Strafverfahrens sowie von der Geltendmachung berufsbedingter Schadensersatzansprüche
gegen ihn unverzüglich seinem Verband schriftlich Mitteilung machen. Die erforderlichen
Angaben sind dabei lückenlos und in aller Offenheit darzulegen.

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