Artikel 17
Haftpflicht
1. Der
Heilpraktiker verpflichtet sich, eine ausreichende
Berufshaftpflichtversicherung ab-
zuschließen. Der Abschluss einer Strafrechtsschutzversicherung wird empfohlen.
2. Im eigenen
Interesse sollte der Heilpraktiker von der Einleitung und dem Fortgang eines
Strafverfahrens sowie von der Geltendmachung berufsbedingter
Schadensersatzansprüche
gegen ihn unverzüglich seinem Verband schriftlich Mitteilung machen. Die
erforderlichen
Angaben sind dabei lückenlos und in aller Offenheit darzulegen.