Artikel 16
Verordnung von Arzneimitteln, Provisionen,
Rabatte
1.
Verbandszugehörigkeiten sollten auf Rezepten, Rechnungen u. a. durch Abdruck
des Mitgliedsstempels kenntlich gemacht werden.
2. Der
Heilpraktiker lässt sich für die Verordnung oder Empfehlung von Arzneimitteln,
medizinischen Geräten usw. keine Vergütung oder sonstige Vergünstigungen
gewähren.
3. Patienten
dürfen ohne hinreichenden Grund nicht an bestimmte Apotheken verwiesen
werden.