Artikel 14
Krankenbesuche
1. Bei
Krankenbesuchen muss jeder Patient in dessen Wohnung oder dem
vorübergehenden Aufenthaltsort behandelt werden.
2. Patienten in
Kliniken, Kurheimen usw. können nur mit vorherigem Einver-
ständnis des leitenden Arztes oder Heilpraktikers beraten, untersucht und
behandelt werden.