Artikel 14
Krankenbesuche

1. Bei Krankenbesuchen muss jeder Patient in dessen Wohnung oder dem
vorübergehenden Aufenthaltsort behandelt werden.

2. Patienten in Kliniken, Kurheimen usw. können nur mit vorherigem Einver-
ständnis des leitenden Arztes oder Heilpraktikers beraten, untersucht und
behandelt werden.

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