Artikel 13
Besondere Bezeichnungen
1. Der
Heilpraktiker verzichtet auf die Bezeichnung "Spezialist" sowie auf
andere Zusatz-
bezeichnungen, die ihn gegenüber seinen Standeskollegen hervorheben. Er darf
neben
der Berufsbezeichnung "Heilpraktiker" keine Bezeichnungen wie z. B.
"Akupunkteur",
"Chiropraktiker", "Homöopath", "Psychologe",
"Psychotherapeut" u. a. führen, die durch
diese Koppelung den Eindruck einer ebenfalls gesetzlich und/oder behördlich
genehmigten
Berufsausübung bzw. Berufsbezeichnung wie der des Heilpraktikers erwecken.
2. Akademische
Grade dürfen nur in Verbindung mit der Fakultätsbezeichnung verwendet
werden. Ausländische akademische Grade, Titel und Bezeichnungen wie Professor,
dürfen
nur geführt werden, wenn das zuständige Ministerium eine entsprechende
Genehmigung
erteilt hat. Sie sind so zu führen, dass ihre ausländische Herkunft erkennbar
ist.