Artikel 12
Inserate
Inserate dienen
der Information des Patienten und dürfen keinen darüber hinausgehenden
unsachgemäßen, mit den guten Sitten des Heilberufs nicht zu vereinbarenden
werbenden
Charakter aufweisen. Ihnen sollte in der Regel ein besonderer Anlass zugrunde
liegen,
insbesondere Neuniederlassung, Umzug, längere Abwesenheit oder Änderung der
Telefon-
nummer.
Für Inserate
sollten folgende Hinweise beachtet werden:
1. Eine Anzeige
nach der Niederlassung, nach einem Umzug oder Änderung der Telefon-
Nummer sollte,außer den Angaben der Praxisstätte nicht mehr als die in Artikel
9 ange-
führten Angaben enthalten, und nur in den im Einzugsbereich des
Niederlassungsortes
erscheinenden Tages-, Orts- und Stadtteilzeitungen (Werbezeitungen mit
redaktionellem Teil)
innerhalb der ersten drei Monate nach der Niederlassung oder dem Umzug
veröffentlicht werden.
2. Eine
Hinweisanzeige vor und nach einer längeren Abwesenheit (mindestens eine Woche)
in
einer der unter Absatz 1 genannten Zeitungen sollte - außer den Daten, welche
den Zeitpunkt
der Praxisunterbrechung angeben, keine weiteren als die in Artikel 9 erwähnten
Angaben
enthalten.
3. Die Anzeige
sollte in Form und Größe dem Informationszweck entsprechen und die Maße
einspaltig 60 mm hoch oder zweispaltig 30 mm hoch nicht überschreiten.