Artikel 12
Inserate

Inserate dienen der Information des Patienten und dürfen keinen darüber hinausgehenden
unsachgemäßen, mit den guten Sitten des Heilberufs nicht zu vereinbarenden werbenden
Charakter aufweisen. Ihnen sollte in der Regel ein besonderer Anlass zugrunde liegen,
insbesondere Neuniederlassung, Umzug, längere Abwesenheit oder Änderung der Telefon-
nummer.

Für Inserate sollten folgende Hinweise beachtet werden: 

1. Eine Anzeige nach der Niederlassung, nach einem Umzug oder Änderung der Telefon-
Nummer sollte,außer den Angaben der Praxisstätte nicht mehr als die in Artikel 9 ange-
führten Angaben enthalten, und nur in den im Einzugsbereich des Niederlassungsortes
erscheinenden Tages-, Orts- und Stadtteilzeitungen (Werbezeitungen mit redaktionellem Teil)
innerhalb der ersten drei Monate nach der Niederlassung oder dem Umzug veröffentlicht werden.

2. Eine Hinweisanzeige vor und nach einer längeren Abwesenheit (mindestens eine Woche) in
einer der unter Absatz 1 genannten Zeitungen sollte - außer den Daten, welche den Zeitpunkt
der Praxisunterbrechung angeben, keine weiteren als die in Artikel 9 erwähnten Angaben
enthalten.

3. Die Anzeige sollte in Form und Größe dem Informationszweck entsprechen und die Maße
einspaltig 60 mm hoch oder zweispaltig 30 mm hoch nicht überschreiten.
                                              

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