Artikel 11
Eintragung in Verzeichnisse und
Sonderverzeichnisse
Die Eintragung
sollte nur im Einzugsbereich des Niederlassungsortes erfolgen. Über den
kostenlosen Eintrag hinausgehende Informationen sollten sich auf höchstens fünf
Zeilen
und die in Artikel 9 erwähnten Angaben beschränken.