Artikel 11
Eintragung in Verzeichnisse und Sonderverzeichnisse

Die Eintragung sollte nur im Einzugsbereich des Niederlassungsortes erfolgen. Über den
kostenlosen Eintrag hinausgehende Informationen sollten sich auf höchstens fünf Zeilen
und die in Artikel 9 erwähnten Angaben beschränken.
               

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