Artikel 1 - Berufsgrundsätze
1. Der
Heilpraktiker dient der Gesundheit des einzelnen Menschen und des ganzen
Volkes. Er erfüllt
seine Aufgabe nach bestem Gewissen sowie nach dem Erfahrungen der
heilkundlichen Überlieferungen
und dem jeweiligen Erkenntnisstand der Heilkunde. Der Heilpraktiker hat den
hohen ethischen
Anforderungen seines freien Heilberufs zu dienen und alles zu vermeiden, was
dem Ansehen seines
Berufsstandes schadet.
2. Der
Heilpraktiker übt einen freien Beruf aus. Er behandelt seine Patienten
eigenverantwortlich.
Er muss in seiner Eigenverantwortlichkeit stets für den Patienten erkennbar
sein.