Artikel 1 - Berufsgrundsätze

1. Der Heilpraktiker dient der Gesundheit des einzelnen Menschen und des ganzen Volkes. Er erfüllt
seine Aufgabe nach bestem Gewissen sowie nach dem Erfahrungen der heilkundlichen Überlieferungen
und dem jeweiligen Erkenntnisstand der Heilkunde. Der Heilpraktiker hat den hohen ethischen
Anforderungen seines freien Heilberufs zu dienen und alles zu vermeiden, was dem Ansehen seines
Berufsstandes schadet.

2. Der Heilpraktiker übt einen freien Beruf aus. Er behandelt seine Patienten eigenverantwortlich.
Er muss in seiner Eigenverantwortlichkeit stets für den Patienten erkennbar sein.

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