zur Berufsordnung für Heilpraktiker (BOH) - Gesetzliche
Beschränkungen in der Werbung -
A. Auszug aus Gesetz gegen den unlauteren
Wettbewerb vom 7. Juni 1909 (RGBl. 499), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2294)
§1
[Generalklausel]
Wer im
geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Handlungen vornimmt, die
gegen
die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung und Schadensersatz in
Anspruch genommen
werden.
§3 [Unerlaubte
Werbung]
Wer im
geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes über geschäftliche
Verhältnisse,
insbesondere über die Beschaffenheit, den Ursprung, die Herstellungsart oder
die Preisbemessung
einzelner Waren oder gewerblicher Leistungen oder des gesamten Angebots, über
Preislisten,
über die Art des Bezugs oder die Bezugsquelle von Waren, über den Besitz von
Auszeichnungen,
über den Anlaß oder den Zweck des Verkaufs oder über die Menge der Vorräte
irreführende An-
gaben macht, kann auf Unterlassung der Angaben in Anspruch genommen werden.
§4 [Strafbare
Werbung]
(1) Wer in der
Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in
öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren
Kreis von Personen
bestimmt sind, über geschäftliche Verhältnisse, insbesondere über die
Beschaffenheit, den Ursprung,
die Herstellungsart oder die Preisbemessung von Waren oder gewerblichen
Leistungen, über die Art
des Bezugs oder die Bezugsquelle von Waren, über den Besitz von Auszeichnungen,
über den An-
lass oder den Zweck des Verkaufs oder über die Menge der Vorräte wissentlich
unwahre und zur Irre-
führung geeignete Angaben macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder mit Geldstrafe bestraft.
B. Auszug aus Gesetz über die Werbung auf dem
Gebiete des Heilwesens (HWG) In der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. Oktober 1994 zuletzt geändert am 25. Oktober 1994
(BGBL I S. 3082 – 3162)
Artikel 1
§ 1
(1) Dieses
Gesetz findet Anwendung auf die Werbung für 1. Arzneimittel im Sinne des § 2
des Arz-
neimittelgesetzes, 2. andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände,
soweit sich die Werbe-
aussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden,
Körperschäden oder
krankhaften Beschwerden bei Mensch oder Tier bezieht.
(2) Andere
Mittel im Sinne des Abs. 1 Nr. 2 sind kosmetische Mittel im Sinne des § 4 des
Lebensmittel-
und Bedarfsgegenständegesetzes. Gegenstände im Sinne des Abs. 1 Nr. 2 sind auch
Gegenstände zur
Körperpflege im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes.
(3) Eine Werbung
im Sinne dieses Gesetzes ist auch das Ankündigen oder Anbieten von
Werbeaussagen,
auf die dieses Gesetz Anwendung findet.
(4) Dieses
Gesetz findet keine Anwendung auf die Werbung für Gegenstände zur Verhütung von
Unfall-
schäden.
§ 2
Fachkreise im
Sinne dieses Gesetzes sind Angehörige der Heilberufe oder des Heilgewerbes, Ein-
richtungen, die der Gesundheit von Mensch oder Tier dienen, oder sonstige
Personen, soweit sie mit
Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln
erlaubter weise Handel
treiben oder sie in Ausübung ihres Berufes anwenden.
§ 3
Unzulässig ist
eine irreführende Werbung. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, 1.
wenn Arznei-
mittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln eine
therapeutische Wirksamkeit
oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben,
2. wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass
a) ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann,
b) bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen
eintreten,
c) die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird,
3. wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben
a) über die Zusammensetzung oder Beschaffenheit von Arzneimitteln, Gegenständen
oder anderen Mitteln
oder über die Art und Weise der Verfahren oder Behandlungen oder
b) über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers,
Erfinders oder der für sie tätigen
oder tätig gewesenen Personen gemacht werden.
§ 9
Unzulässig ist
eine Werbung für die Erkennung oder Behandlung von Krankheiten, Leiden,
Körperschäden
oder krankhaften Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu
behandelnden Menschen
oder Tier beruht (Fernbehandlung).
§ 11
Außerhalb der
Fachkreise darf für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder
andere
Mittel nicht geworben werden
1. mit
Gutachten, Zeugnissen, wissenschaftlichen oder fachlichen Veröffentlichungen
sowie mit Hinweisen
darauf,
2. mit Angaben,
dass das Arzneimittel, das Verfahren, die Behandlung, der Gegenstand oder das
andere
Mittel ärztlich, zahnärztlich, tierärztlich oder anderweitig fachlich empfohlen
oder geprüft ist oder ange-
wendet wird,
3. mit der
Wiedergabe von Krankengeschichten sowie mit Hinweisen darauf,
4. mit der
bildlichen Darstellung von Personen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung
der Tätigkeit
von Angehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder des Arzneimittelhandels,
5. mit der
bildlichen Darstellung a) von Veränderungen des menschlichen Körpers oder
seiner Teile
durch Krankheiten, Leiden oder Körperschäden, b) der Wirkung eines
Arzneimittels, eines Verfahrens,
einer Behandlung, eines Gegenstandes oder eines anderen Mittels durch
vergleichende Darstellung
des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach der Anwendung, c) des
Wirkungsvorganges
eines Arzneimittels, eines Verfahrens, einer Behandlung, eines Gegenstandes
oder eines anderen
Mittels am menschlichen Körper oder an seinen Teilen,
6. mit fremd-
oder fachsprachlichen Bezeichnungen, soweit sie nicht in den allgemeinen
deutschen
Sprachgebrauch eingegangen sind,
7. mit einer
Werbeaussage, die geeignet ist, Angstgefühle hervorzurufen oder auszunutzen,
8. durch
Werbevorträge, mit denen ein Feilbieten oder eine Entgegennahme von Anschriften
verbunden ist,
9. mit Hauszeitschriften,
deren Werbezweck missverständlich oder nicht deutlich erkennbar ist,
10. mit
Veröffentlichungen, die dazu anleiten, bestimmte Krankheiten, Leiden,
Körperschäden
oder krampfhafte Beschwerden beim Menschen selbst zu erkennen und mit den in
der Werbung
bezeichneten Arzneimitteln, Gegenständen, Verfahren, Behandlungen oder anderen
Mitteln zu
behandeln, sowie mit entsprechenden Anleitungen in audiovisuellen Medien,
11. mit
Äußerungen Dritter, insbesondere mit Dank-, Anerkennungs- oder
Empfehlungsschreiben,
oder mit Hinweisen auf solche Äußerungen,
12. mit
Werbemaßnahmen, die sich ausschließlich oder überwiegend an Kinder oder an
Jugendliche unter 18 Jahren richten,
13. mit
Preisausschreiben, Verlosungen oder andere Verfahren, deren Ergebnis vom Zufall
abhängig ist,
14. durch die
nicht verlangte Abgabe von Mustern oder Proben oder durch Gutscheine dafür.
§ 12
(1) Die Werbung
für Arzneimittel außerhalb der Fachkreise darf sich nicht auf die Erkennung,
Verhütung, Beseitigung oder Linderung der in der Anlage zu diesem Gesetz
aufgeführten Krankheiten
oder Leiden beim Menschen oder Tier beziehen.
(2) Die Werbung
für andere Mittel, Verfahren, Behandlungen oder Gegenstände außerhalb der Fach-
kreise darf sich nicht auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung dieser
Krankheiten oder Leiden
beziehen. Dies gilt nicht für die Werbung für Verfahren oder Behandlungen in
Heilbädern, Kurorten
und Kuranstalten.
Anlage zu § 12 HGW Krankheiten und Leiden, auf
die sich die Werbung gem. § 12 nicht
beziehen darf
A. Krankheiten
und Leiden beim Menschen
1. nach dem
Bundes-Seuchengesetz in der im Bundesgesetzblatt III, Gliederungsnr. 2126-1,
veröffentlichten Fassung, zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 10.
August 1978
(BGBl. I S. 1217), Meldepflichtige Krankheiten,
2.
Geschwulstkrankheiten,
3. Krankheiten
des Stoffwechsels und der inneren Sekretion, ausgenommen Vitamin- und Mineral-
stoffmangel und alimentäre Fettsucht,
4. Krankheiten
des Blutes und der blutbildenden Organe, ausgenommen Eisenmangelanämie,
5. organische Krankheiten a) des Nervensystems, b) der Augen und Ohren, c) des
Herzens und
der Gefäße, ausgenommen allgemeine Arteriosklerose, Varikose und Frostbeulen,
d) der Leber
und des Pankreas, e) der Harn- und Geschlechtsorgane,
6. Geschwüre des
Magens und des Darms,
7. Epilepsie,
8.
Geisteskrankheiten,
9. Trunksucht,
10. krankhafte
Komplikationen der Schwangerschaft, der Entbindung und des Wochenbetts
§ 14
Wer dem Verbot
der irreführenden Werbung (§ 3) zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 15
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 5. entgegen § 9 für
eine Fernbehandlung
wirbt, 7. auf eine durch § 11 verbotene
Weise außerhalb der Fachkreise wirbt, 8. entgegen § 12 eine
Werbung betreibt, die sich auf die in der Anlage zu § 12 aufgeführten
Krankheiten oder Leiden bezieht.
(2)
Ordnungswidrig handelt ferner, wer fahrlässig dem Verbot der irreführenden
Werbung ( § 3) zuwider-
handelt.
(3) Die
Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend
Deutsche Mark,
die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu
fünfundzwanzigtausend Deutsche Mark
geahndet werden.